Katja Herrmann Financial Services

28. August 2026 · 5 Min. Lesezeit

Auslandskonten-Verbot ab 2027? Was wirklich hinter CRD VI steckt

Ab dem 11. Januar 2027 sollen Auslandskonten für EU-Bürger verboten werden. Diese Behauptung sorgt derzeit für erhebliche Unruhe. Was ist dran, wen betrifft es und was Sie jetzt prüfen sollten.

© Katja Herrmann Schachbrett EU Auslandskonten erstellt mit KI

Fachbeitrag von Katja Herrmann

Werden Auslandskonten für EU Bürger ab 2027 unmöglich?

Richtig ist: Mit der europäischen Bankenrichtlinie CRD VI verändern sich die Bedingungen, unter denen Banken aus Drittstaaten bestimmte Bankdienstleistungen für Kunden innerhalb der EU anbieten dürfen.

In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, kurz BRUBEG, in nationales Recht umgesetzt.

Was bedeutet das konkret für Menschen, die ein Konto oder Depot außerhalb Deutschlands besitzen oder eröffnen wollen?

Kein Verbot für Auslandskonten

CRD VI verbietet EU-Bürgern weder den Besitz noch die Eröffnung eines Auslandskontos.

Die neuen Vorschriften richten sich in erster Linie an Banken aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Also Banken aus den USA, England, Schweiz etc. Sie betreffen bestimmte grenzüberschreitend angebotene Kerndienstleistungen:

• die Annahme von Einlagen,

• die Vergabe von Krediten,

• Garantien und andere Verpflichtungen.

Eine Bank aus einem Drittstaat darf diese Leistungen künftig nicht mehr ohne Weiteres aus dem Ausland heraus für Kunden in mit EU-Wohnsitz erbringen. Dafür kann bzw. wird eine zugelassene Niederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat oder eine entsprechend zugelassene Gesellschaft innerhalb des EWR erforderlich sein.

Es geht also nicht darum, EU-Bürgern Auslandskonten zu verbieten.

Es geht darum, unter welchen regulatorischen Voraussetzungen eine ausländische Bank ihre Leistungen in der EU anbieten darf. Was die Sache für EU-Kunden nicht einfacher macht.

Müssen bestehende Konten geschlossen werden?

Auch das lässt sich nicht pauschal behaupten.

CRD VI sieht grundsätzlich einen Schutz für Rechte aus Verträgen vor, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes bestehende Konto unter allen Umständen unverändert fortgeführt werden muss.

Die jeweilige Bank muss und wird prüfen:

• Welche Leistungen bietet sie dem Kunden konkret an?

• Über welche rechtliche Einheit wird das Konto geführt?

• Besitzt sie eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft im EWR?

• Greift eine Ausnahme oder eine nationale Regelung?

• Möchte sie Kunden mit EU-Wohnsitz weiterhin betreuen?

Einige Banken könnten ihre Strukturen anpassen. Andere könnten bestimmte Leistungen einschränken oder sich aus einzelnen Kundengruppen zurückziehen.

Eine automatische Schließung sämtlicher Auslandskonten zum 11. Januar 2027 sieht CRD VI jedoch nicht vor.

Schweiz und Liechtenstein: Der entscheidende Unterschied

Die Schweiz gehört nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Bank, die ihre Leistungen unmittelbar aus der Schweiz heraus anbietet, gilt aus Sicht der EU grundsätzlich als Drittstaatenbank.

Das bedeutet aber nicht, dass jedes Schweizer Konto betroffen ist oder geschlossen werden muss. Viele Schweizer Bankengruppen verfügen über Gesellschaften oder Niederlassungen innerhalb des EWR. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Name oder Sitz der Bankengruppe, sondern die konkrete rechtliche Einheit, bei der das Konto geführt wird.

Liechtenstein nimmt dagegen seit 1995 am Europäischen Wirtschaftsraum teil.

Liechtensteinische Banken sind damit in den europäischen Finanzbinnenmarkt eingebunden. Die neuen Drittstaatenvorschriften der CRD VI richten sich grundsätzlich nicht gegen Banken mit Sitz in Liechtenstein.

Trotzdem wäre es falsch zu behaupten, dass dort jedes bestehende Konto „völlig ungestört“ fortgeführt oder jedes neue Konto problemlos eröffnet werden kann. Eine Kontoeröffnung bleibt wie bisher auch immer von der Geschäftspolitik der Bank, ihrer Risikoprüfung und den regulatorischen Anforderungen abhängig.

Welche Ausnahmen sieht CRD VI vor?

Nicht jede grenzüberschreitende Bankdienstleistung aus einem Drittstaat erfordert automatisch eine neue Niederlassung.

Zu den wichtigen Ausnahmen gehören:

1. Initiative des Kunden

Wendet sich ein Kunde aus eigener und ausschließlicher Initiative an eine Drittstaatenbank, kann die sogenannte Reverse Solicitation greifen.

Die Bank darf den Kunden jedoch nicht zuvor gezielt angeworben oder die Anfrage über Dritte veranlasst haben. Diese Ausnahme wird eng ausgelegt und ist kein Freibrief für eine aktive Vermarktung in der EU.

2. Interbanken- und konzerninterne Geschäfte

Bestimmte Dienstleistungen zwischen Kreditinstituten sowie innerhalb einer Unternehmensgruppe können von den Beschränkungen ausgenommen sein.

3. Bestimmte Wertpapierdienstleistungen

Für bestimmte Dienstleistungen nach der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II und unmittelbar damit verbundene Nebenleistungen gelten ebenfalls besondere Ausnahmen.

Welche Regelung im Einzelfall greift, hängt von der konkreten Bank, der Dienstleistung, dem Vertragsdatum und dem Wohnsitz des Kunden ab.

Drei Fragen, die sich jetzt jeder stellen sollte

CRD VI ist kein Auslandskonten-Verbot. Die Richtlinie zeigt aber, wie stark der Zugang zu digitalem und grenzüberschreitendem Vermögen von regulatorischen Rahmenbedingungen abhängt.

Deshalb sollte sich jeder Vermögensinhaber drei Fragen stellen:

  1. Bei welcher rechtlichen Bankeinheit wird mein Konto oder Depot tatsächlich geführt?
  2. Kann ich unmittelbar über meinen Wert verfügen oder bin ich dafür auf eine Bank, einen digitalen Zugang und bestimmte regulatorische Voraussetzungen angewiesen?
  3. Welcher Teil meines Vermögens bleibt verfügbar und beweglich, wenn sich Zugangsbedingungen oder Geschäftsmodelle verändern?

Klären Sie deshalb unbedingt heute schon mit Ihrer Bank inwieweit CRD VI Auswirkungen auf Ihre Bankverbindung, Konten und Depots haben wird.

Diese Fragen richten sich nicht gegen Banken, Konten oder Wertpapierdepots.

Aber digitales Vermögen und physisches Eigentum erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Physische Diamanten als mobiler Sicherungsbaustein

Gold, Immobilien, Aktien, ETFs oder Liquidität bleiben wichtige Bestandteile einer ausgewogenen Vermögensstruktur.

Physische Diamanten ersetzen keinen dieser Werte. Sie können jedoch eine zusätzliche Funktion übernehmen: als hochkonzentrierter, mobiler Sicherungsbaustein im unmittelbaren Besitz des Eigentümers.

Ein physischer Diamant wird nicht als Zahl auf einem Konto oder als Position in einem Depot gehalten. Für seinen Besitz und seine Verwahrung benötigt der Eigentümer weder eine Handelsplattform noch Strom oder Internet.

Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung aus hoher Wertdichte, geringer Größe und internationaler Bekanntheit.

Dabei gilt: Nicht jeder Diamant eignet sich für diese Aufgabe. Entscheidend sind höchste Qualität, Seltenheit, eine international nachgefragte Größe, ein anerkanntes GIA-Zertifikat und eine sorgfältige fachliche Prüfung.

Ebenso wichtig ist die ehrliche Einordnung: Diamanten besitzen keinen börsentäglichen Kurs und keinen liquiden Zweitmarkt wie Wertpapiere oder Gold. Sie sind deshalb keine klassische Geldanlage für kurzfristigen Handel und Rendite.

Für mich sind sie ein langfristiger, mobiler Sicherungsbaustein.

Die Versicherung um alles andere.


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Lesen Sie dazu auch gerne meinen veröffentlichten Beitrag: Die wichtigste Frage zum Vermögensschutz stellt fast niemand.


Autor: Katja Herrmann, Investment-Strategien & Diamantenexpertin
Gründerin und geschäftsführende Gesellschafterin von FREIHERR DIAMONDS, dem Spezialisten und die führende Adresse für Anlagediamanten im deutschsprachigen Raum.

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